Auswahlverfahren – Bekanntmachung
Die Gemeinde Hemmersheim führt zur Auswahl eines Netzbetreibers, der mit einem öffentlichen Zuschuss den Aufbau und Betrieb eines NGA-Netzes realisieren kann, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren aufgrund förderrechtlicher Vorgaben gemäß Nr. 5 der Breitbandrichtlinie - BbR - (herunterladbar unter www.schnelles-internet.bayern.de) durch. Eine förmliche Ausschreibungspflicht aufgrund Vergaberechts besteht nicht, sodass auch der Rechtsweg zu den Vergabekammern nicht eröffnet ist. Die Bewerber haben Gelegenheit, bis zum 15.06.2015 einen Teilnahmeantrag abzugeben.
Hemmersheim, den 28.04.2015
gez. Ballmann, 1. Bürgermeister
Als pdf zum download:
Vereinbarung Arbeitsgemeinschaft Breitbandausbau
Karte des vorläufigen Ausbaugebietes
Gemeinde Hemmersheim
Auswahlverfahren – zweistufig – zur Bestimmung eines Netzbetreibers für den Aus- bzw. Aufbau eines NGA-Netzes im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern
(Breitbandrichtlinie - BbR)
- Bekanntmachung gemäß Nr. 5.1 Satz 5 BbR -
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Zur Teilnahme- und Angebotsabgabe auffordernde und den Zuschlag erteilende Stelle:
Kontaktdaten der GemeindeHemmersheim
Adresse: Dorfstr. 14, 97258 Hemmersheim
Kontaktperson: 1. Bürgermeister Ballmann bzw. Breitbandpate GR Axel Brand
E-Mail: Info Gemeinde Hemmersheim
Telefon: 09848/573
Fax: 09848/969673
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Beschreibung des Auswahlverfahrens
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Allgemeines
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Die Gemeinde Hemmersheim (im Folgenden: Konzessionsgeber) führt zur Auswahl eines Netzbetreibers, der mit einem öffentlichen Zuschuss den Aufbau und Betrieb eines NGA-Netzes realisieren kann, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren aufgrund förderrechtlicher Vorgaben gemäß Nr. 5 der Breitbandrichtlinie - BbR – (herunterladbar unter www.schnelles-internet.bayern.de) durch. Eine förmliche Ausschreibungspflicht aufgrund Vergaberechts besteht nicht, sodass auch der Rechtsweg zu den Vergabekammern nicht eröffnet ist.
Die Auswahl erfolgt zweistufig im Wege eines freihändigen wettbewerblichen Verfahrens mit vorgeschaltetem öffentlichem Teilnahmewettbewerb. Im Teilnahmewettbewerb wird auf einer ersten Stufe die Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) der Bewerber geprüft.
Diejenigen Bewerber, die nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, haben dann Gelegenheit, bis zum Ablauf der Angebotsfrist ein Angebot abzugeben. Auf Grundlage dieses Angebots hat der Konzessionsgeber die Möglichkeit, Verhandlungen mit den Bietern durchzuführen. Der Konzessionsgeber wählt anhand der unten unter Ziff. 9. b) genannten Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot für den Zuschlag aus.
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Interkommunale Zusammenarbeit
Die Gemeinde Hemmersheim arbeitet gemäß Nr. 6.6 BbR mit nachfolgenden Gemeinden interkommunal zusammen:1
alle Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim
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Angaben zum Konzessionsgegenstand
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Art, Umfang und Ort der Leistung
Der Netzbetreiber, dem nach Abschluss dieses Auswahlverfahrens der Zuschlag erteilt wird, erhält eine Dienstleistungskonzession zum Aufbau und Betrieb eines NGA-Netzes in dem mit Abschluss des Auswahlverfahrens feststehenden Erschließungsgebiet.
Für das Erschließungsgebiet werden folgende Leistungsanforderungen gestellt:
Nach dem Auf- bzw. Ausbau müssenin den in beigefügter Karte dargestellten Ortsbereichen (über folgenden Link einsehbar: www.hemmersheim.de)2 Breitbanddienste wie folgt zu Verfügung stehen:
Gemeinde Hemmersheim, den 23.04.2015
1 Die im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit zu erfüllenden Vorgaben ergeben sich aus dem Hinweisdokument „Interkommunale Zusammenarbeit – Definition und Hinweise für die Praxis“, das in seiner jeweils geltenden Fassung auf dem zentralen Onlineportal heruntergeladen werden kann.
2 Die Kartendarstellung des vorläufigen Erschließungsgebietes muss die aus dem Ergebnis der Markterkundung abgeleitete Ist-Versorgung beinhalten inkl. der vorhandenen Bandbreiten für Download und Upload.
3 Immer relevant, wenn die Markterkundung nach Inkrafttreten der Breitbandrichtlinie am 09.07.2014 begonnen wurde.
4 Wenn der geförderte Ausbau als Nebeneffekt die Breitbandversorgung von einzelnen Anschlüssen verbessert, ohne dass für diese Anschlüsse die Bandbreitenverdoppelung erreicht wird, ist dies unschädlich, sofern für diese Anschlüsse keine zusätzlichen, staatlich finanzierten Investitionen durchgeführt werden.
5 Der Konzessionsgeber behält sich vor, hierfür die georeferenzierten Hausadressen heranzuziehen.
6Unter Zuwendung ist die Gesamtleistung der Gemeinde zum Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslücke zu verstehen.
7 Die geforderte Sicherheit kann auch mehr als 5% der Zuwendung betragen. §9 Abs. 4 Satz 2 VOL/A steht dem nicht entgegen, da dessen Gegenstand die Sicherung der Vertragsdurchführung, also das sog. „positive Interesse“ ist. Die Sicherung möglicher Rückforderungsansprüche ist demgegenüber auf das sog. „negative Interesse“ gerichtet.
8 Immer relevant, wenn die Markterkundung nach Inkrafttreten der Breitbandrichtlinie am 09.07.2014 begonnen wurde.