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Auswahlverfahren – Bekanntmachung

Die Gemeinde Hemmersheim führt zur Auswahl eines Netzbetreibers, der mit einem öffentlichen Zuschuss den Aufbau und Betrieb eines NGA-Netzes realisieren kann, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren aufgrund förderrechtlicher Vorgaben gemäß Nr. 5 der Breitbandrichtlinie - BbR - (herunterladbar unter www.schnelles-internet.bayern.de) durch. Eine förmliche Ausschreibungspflicht aufgrund Vergaberechts besteht nicht, sodass auch der Rechtsweg zu den Vergabekammern nicht eröffnet ist. Die Bewerber haben Gelegenheit, bis zum 15.06.2015 einen Teilnahmeantrag abzugeben.

Hemmersheim, den 28.04.2015

gez. Ballmann, 1. Bürgermeister

 

Als pdf zum download:

Vereinbarung Arbeitsgemeinschaft Breitbandausbau

Karte des vorläufigen Ausbaugebietes

 

Gemeinde Hemmersheim

Auswahlverfahren – zweistufig – zur Bestimmung eines Netzbetreibers für den Aus- bzw. Aufbau eines NGA-Netzes im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern
(Breitbandrichtlinie - BbR)

- Bekanntmachung gemäß Nr. 5.1 Satz 5 BbR -

  1. Zur Teilnahme- und Angebotsabgabe auffordernde und den Zuschlag erteilende Stelle:

Kontaktdaten der GemeindeHemmersheim

Adresse: Dorfstr. 14, 97258 Hemmersheim

Kontaktperson: 1. Bürgermeister Ballmann bzw. Breitbandpate GR Axel Brand

E-Mail: Info Gemeinde Hemmersheim 

Telefon: 09848/573

Fax: 09848/969673

  1. Beschreibung des Auswahlverfahrens

    1. Allgemeines

Die Gemeinde Hemmersheim (im Folgenden: Konzessionsgeber) führt zur Auswahl eines Netzbetreibers, der mit einem öffentlichen Zuschuss den Aufbau und Betrieb eines NGA-Netzes realisieren kann, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren aufgrund förderrechtlicher Vorgaben gemäß Nr. 5 der Breitbandrichtlinie - BbR – (herunterladbar unter www.schnelles-internet.bayern.de) durch. Eine förmliche Ausschreibungspflicht aufgrund Vergaberechts besteht nicht, sodass auch der Rechtsweg zu den Vergabekammern nicht eröffnet ist.

Die Auswahl erfolgt zweistufig im Wege eines freihändigen wettbewerblichen Verfahrens mit vorgeschaltetem öffentlichem Teilnahmewettbewerb. Im Teilnahmewettbewerb wird auf einer ersten Stufe die Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) der Bewerber geprüft.

Diejenigen Bewerber, die nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, haben dann Gelegenheit, bis zum Ablauf der Angebotsfrist ein Angebot abzugeben. Auf Grundlage dieses Angebots hat der Konzessionsgeber die Möglichkeit, Verhandlungen mit den Bietern durchzuführen. Der Konzessionsgeber wählt anhand der unten unter Ziff. 9. b) genannten Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot für den Zuschlag aus.

    1. Interkommunale Zusammenarbeit

Die Gemeinde Hemmersheim arbeitet gemäß Nr. 6.6 BbR mit nachfolgenden Gemeinden interkommunal zusammen:1

alle Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim

  1. Angaben zum Konzessionsgegenstand

  1. Art, Umfang und Ort der Leistung

Der Netzbetreiber, dem nach Abschluss dieses Auswahlverfahrens der Zuschlag erteilt wird, erhält eine Dienstleistungskonzession zum Aufbau und Betrieb eines NGA-Netzes in dem mit Abschluss des Auswahlverfahrens feststehenden Erschließungsgebiet.

Für das Erschließungsgebiet werden folgende Leistungsanforderungen gestellt:

Nach dem Auf- bzw. Ausbau müssenin den in beigefügter Karte dargestellten Ortsbereichen (über folgenden Link einsehbar: www.hemmersheim.de)2 Breitbanddienste wie folgt zu Verfügung stehen:

3 Übertragungsraten in mindestens doppeltem Umfang4 der Übertragungsraten (Upload und Download) gemäß der Darstellung des Ergebnisses der Markterkundung für alle möglichen Endkunden, die noch nicht mit Bandbreiten nach Nr. 1.2 Satz 3 BbR versorgt werden,

und:

Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s im Download für einen Teil und nicht weniger als 30 Mbit/s im Download für alle möglichen Endkunden sowie Upload-Geschwindigkeiten, die viel höher sind als bei Netzen der Breitbandgrundversorgung (mindestens 2 Mbit/s).

Übertragungsraten von mindestens       Mbit/s im Download und von mindestens       Mbit/s im Upload für alle möglichen Endkunden (Nr. 1.2 Satz 2 i. V .m. Nr.1.1 BbR).

gemäß Beschreibung in Anlage

 

  1. Vorhandene Infrastruktur sowie geplante Eigenleistungen im zu versorgenden Gebiet gemäß Nr. 5.3 BbR

Jeder am Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine eigene passive Infrastruktur im vorläufig definierten Erschließungsgebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der Bundesnetzagentur zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1.7. eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat. In diesem Falle hat sich der Infrastrukturinhaber auch grundsätzlich bereit zu erklären, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. Sofern im vorläufigen Erschließungsgebiet nach dem Stichtag 1.7. Infrastruktur erstellt wurde, hat der Netzbetreiber mit Angebotsabgabe zu bestätigen, dass er diese dem Konzessionsgeber im Rahmen der Markterkundung mitgeteilt hat.

 

Im vorläufig definierten Erschließungsgebiet der Gemeinde Hemmersheim sind folgende nutzbare Infrastrukturen bekannt:

     

Bezüglich ggf. nutzbarer weiterer Infrastrukturen und ergänzender Informationen wird auf den Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur sowie das Rauminformationssystem Bayern (RISBY), insbesondere den Grabungsatlas verwiesen.

Im vorläufigen Erschließungsgebiet ist zudem Infrastruktur vorhanden, die nach dem 1.7. erstellt wurde. Angaben hierzu können beim Konzessionsgeber angefordert werden.

 

Folgende Tiefbaumaßnahmen sind geplant und bei Ausbaumaßnahmen zu berücksichtigen:

     

 

Der Konzessionsgeber beabsichtigt außerdem, folgende Eigenleistungen zu erbringen:

     

 

  1. Offener Netzzugang auf Vorleistungsebene

Der Netzbetreiber muss gewährleisten, dass die von ihm angebotenen Breitbanddienste für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren sichergestellt sind (Zweckbindungsfrist) und er allen anderen Netz- und Diensteanbietern einen umfassend offenen, diskriminierungsfreien Netzzugang auf Vorleistungsebene anbietet.

Die geförderte Breitbandinfrastruktur muss eine tatsächliche und vollständige Entbündelung im Sinne der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABI C 2013 25/1) erlauben und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen bieten, die Betreiber nachfragen könnten. Die erforderlichen Vorleistungsprodukte ergeben sich aus dem Anhang II dieser Leitlinien. Dieser Zugang muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers gewährt werden.

Sofern neue passive Infrastrukturelemente (z.B. Kabelschächte oder Masten) geschaffen werden, muss der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung gewährt werden.

Auch nach Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen Zugang gewährt werden muss, können Zugangsverpflichtungen auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bestehen, wenn die Bundesnetzagentur den Betreiber der betreffenden Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einstuft.

  1. Angaben zur Losbildung

Es werden folgende Lose gebildet: 


Angebote können abgegeben werden für ein oder mehrere Lose. Der Bieter hat, sofern er ein Angebot für mehrere oder alle Lose abgibt, getrennt und zusammenfassend anzubieten und im Rahmen der Zusammenfassung anzugeben, ob bzw. inwieweit sich die Wirtschaftlichkeitslücke bei Beauftragung mehrere Lose oder der Gesamtleistung ermäßigt.

Der Bieter hat auf alle einzelnen Lose getrennt und zusammenfassend anzubieten und im Rahmen der Zusammenfassung anzugeben, ob bzw. inwieweit sich die Wirtschaftlichkeitslücke bei Beauftragung mehrerer Lose oder der Gesamtleistung ermäßigt.

Die Gemeinde behält sich vor, den Auftrag als Gesamtleistung oder als Teilleistung entsprechend den einzelnen Losen an verschiedene Bieter zu vergeben.

 

  1. Bewerber- und Bietergemeinschaften

Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften sind zulässig. Die Bewerber-/Bietergemeinschaft hat einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der die Mitglieder gegenüber dem Konzessionsgeber rechtsverbindlich vertritt, und gesamtschuldnerisch zu haften.

 

  1. Geforderte Nachweise im Teilnahmewettbewerb

Die Bewerber haben zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) folgende Nachweise mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen:

i. Angabe von mindestens 5 Referenzen aus den letzten 2 Jahren vor Ende der Bewerbungsfrist über die Ausführung von Leistungen, die mit der zu vergebenden Konzession vergleichbar sind, mit Angabe des jeweiligen Auftragswerts. Die Mindestanzahl an Referenzen muss für jeden der Leistungsteile Bau und Betrieb von NGA-Netzen gesondert nachgewiesen werden. Kann ein Bewerber nicht für alle Leistungsbereiche Referenzen vorweisen, so hat er diese Leistungsteile ggfs. unter Einbindung von entsprechend erfahrenen Unterauftragnehmern nachzuweisen.

ii. Vorlage eines Unternehmensprofils oder sonstiger aussagekräftiger Angaben über den Bewerber.

iii. Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des sich bewerbenden Unternehmens sowie den Umsatz aus Leistungen, die mit dem Konzessionsgegenstand oder Teilen davon vergleichbar sind, jeweils bezogen auf die letzten 2 Geschäftsjahre. Sofern ein Bewerber noch nicht so lange auf dem Markt tätig ist, legt er für die fehlenden Jahre eine Unternehmensplanung vor. Nichtbilanzierende Unternehmen legen eine attestierte Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Jahre vor.

iv. Nachweis der Haftungs- und Eigentumsverhältnisse des Bewerbers durch Vorlage eines Auszugs aus dem Handelsregister des Herkunftslandes, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist nicht älter als drei Monate sein darf; dieses Erfordernis entfällt bei nicht eingetragenen Personengesellschaften bzw. anderen nicht eintragungspflichtigen Unternehmen.

v. Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbar gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist.

vi. Eigenerklärung, dass sich der Bewerber nicht in Liquidation befindet.

vii. Eigenerklärung, dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen.

viii. Eigenerklärung, dass der Bewerber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine sonstigen schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellen.

ix. Eigenerklärung, dass der Bewerber seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozial- und Krankenversicherung ordnungsgemäß erfüllt.

x. Eigenerklärung, dass der Bewerber sich bei der Erteilung von Auskünften im Vergabeverfahren keiner falschen Erklärungen schuldig gemacht oder entsprechende Auskünfte unberechtigterweise nicht erteilt hat.

     

     

     

 

Sofern sich der Bewerber zum Nachweis seiner Eignung auf ein Nachunternehmen stützen möchte, hat er die geforderten Nachweise auch für das vorgesehene Nachunternehmen abzugeben. Handelt es sich bei dem Bewerber um eine Bietergemeinschaft, so sind die geforderten Nachweise für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erbringen.

 

  1. Ergänzende Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb

Ergänzende Unterlagen sind nicht vorgesehen.

Ergänzende Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb werden in elektronischer Form auf der Gemeindehomepage bereitgestellt.

Bei berechtigtem Interesse eines Bewerbers im Einzelfall (z.B. kein ausreichend leistungsfähiger Internet-Anschluss am Unternehmenssitz verfügbar) erfolgt der Versand der Vergabeunterlagen in Papierform. Unterlagen können bei der unter Ziff. 1. genannten Kontaktstelle angefordert werden.

 

  1. Form und Frist der Teilnahmeanträge

Die Teilnahmeanträge sind bis zum 16.06.2015, 11 Uhr bei der unter Ziff. 1. genannten Kontaktstelle schriftlich in einem verschlossenen Umschlag in 1-facher Fertigung einzureichen.

 

 

 

  1. Angebotsaufforderung

Alle Bewerber, die auf Grundlage des Teilnahmewettbewerbs geeignet sind, werden zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.

Es werden (soweit geeignet) mindestens drei, höchstens       Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Die Beschränkung der Bieter erfolgt auf Basis definierter Kriterien inkl. Gewichtung, welche auf der Gemeindehomepage unter folgendem Link (Eingabe Link) eingesehen werden können.

.

 

Angebotsabgabe

 

  1. Mindestinhalt des Angebots

Der Netzbetreiber hat auf Grundlage der Leistungsbeschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der definierten Leistungsanforderungen (vgl. Ziff. 3. a)) für das zu versorgende Gebiet, ein Angebot einzureichen, das die vor Ort verfügbare Infrastruktur einschließlich der Nutzung vorabregulierter Vorleistungsprodukte und der geplanten Eigenleistungen (vgl. Ziff. 3. b) und Nr. 5.3 BbR) soweit wie möglich berücksichtigt. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme ist vom Anbieter zu prüfen und im Angebot nachvollziehbar zu bewerten.

Das technische Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:

  1. Technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur, insbesondere Aussagen zur zugesicherten Übertragungsgeschwindigkeit der Backbone-Anbindung (mittlere reale Datenrate der Zuführung in Mbit/s im Down- und im Upload an den letzten Verteilpunkten), Kapazität der Backbone-Zuführung (max. mögliche Datenrate der Zuführung an den letzten Verteilpunkten) sowie zur Kapazität des Teilnehmeranschlusses (max. mögliche Datenrate pro Teilnehmer),

  2. Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten der Endkundengeräte, für Produkte mit einer Übertragungsrate von 50 Mbit/s im Download und 30 Mbit/s im Download und der geforderten Übertragungsrate im Upload sowie ggf. für Produkte mit den in Ziff. 3. a) oder Ziff. 11 geforderten höheren Übertragungsraten.

  3. Anzahl der Hausanschlüsse mit Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s und mindestens 30 Mbit/s im Download und der geforderten Mindestübertragungsrate im Upload sowie Anzahl der Hausanschlüsse mit den in Ziff. 3. a) oder Ziff. 11 geforderten höheren Bandbreiten (auch grafische Darstellung),

  4. Zeitliche Verfügbarkeit (% / Jahr) einer Mindestübertragungsrate von 50 Mbit/s bzw. 30 Mbit/s im Download und der geforderten Mindestübertragungsrate im Upload sowie ggf. den in Ziff. 3. a) oder Ziff. 11 geforderten höheren Übertragungsraten,

  5. Frühester Zeitpunkt der Inbetriebnahme,

  6. Angebotene Zugangsvarianten.

 

 

  1. Angaben zu den Auswahlkriterien

Es wird derjenige Netzbetreiber ausgewählt, der für die Erbringung der nachgefragten Leistungen zu marktüblichen Bedingungen die geringste Wirtschaftlichkeitslücke ausweist (vgl. Nr. 5.6 Satz 1 BbR).

Es wird derjenige Netzbetreiber ausgewählt, der anhand der folgenden Auswahlkriterien das wirtschaftlichste Angebot einreicht (vgl. Nr. 5.6 Satz 2 BbR):

 

Auswahlkriterien

Gewichtung in Prozent

Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke pro möglichem Hausanschluss im Erschließungsgebiet 5

25

Technisches Konzept

  • Zugesicherte Übertragungsgeschwindigkeit der Backbone-Anbindung - tatsächliche mittlere reale Datenrate der Zuführung in Mbit/s im Down- und im Upload an den letzten Verteilpunkten 

20

 

  • Kapazität der Backbone-Zuführung - max. mögliche Datenrate der Zuführung an den letzten Verteilpunkten

 

 

  • Kapazität des Endkundenanschlusses - max. mögliche Datenrate pro Endkunde

 

Höhe Endkundenpreise für Produkte mit Übertragungsrate von 50 Mbit/s im Download und 30 Mbit/s im Download und der geforderten Übertragungsrate im Upload sowie ggf. für Produkte mit den in Ziff. 3 a) oder Ziff. 11 geforderten höheren Übertragungsraten

20

Servicekonzept

  • Servicebereitschaft (h/Tag),

  • garantierte Reaktionszeit (h),

  • Entstörzeit (h)

15

Zeitl. Verfügbarkeit (% / Jahr) Mindestübertragungsrate von 50 Mbit/s im Dowload und 30 Mbit/s im Download und der geforderten Mindestübertragungsrate im Upload sowie ggf. für Produkte mit in Ziff. 3 a) oder Ziff. 11 geforderten höheren Übertragungsraten

10

Frühester Zeitpunkt der Inbetriebnahme

5

Anzahl der Hausanschlüsse mit Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s und mindestens 30 Mbit/s im Download und der geforderten Mindestübertragungsrate im Upload bzw. mit den in Ziff. 3.a) oder Ziff. 11 geforderten höheren Bandbreiten

5

     

     

     

     

 

 

 

  1. Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke

Das Angebot hat eine detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke gemäß Nr. 5.5 BbR zu enthalten. Details dazu enthalten die Angebotsunterlagen, die den ausgewählten Bewerbern mit der Angebotsaufforderung zugesendet werden. Zur Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke ist das auf dem zentralen Onlineportal des Bayerischen Breitbandzentrums bereitgestellte Musterdokument zu verwenden.

Falls ein Angebot einen FTTB-Ausbau vorsieht, sind der Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke die Kosten

für alle Hausanschlüsse einschließlich der Netzabschlusseinheit im Erschließungsgebiet

für die Herstellung aller Grundstücksanschlüsse im Erschließungsgebiet

zugrunde zu legen.

 

Falls ein gemeinsames Erschließungsgebiet im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit ausgeschrieben wird, ist die Aufteilung der Wirtschaftlichkeitslücke wie folgt vorzunehmen:

nach sachgerechten Kriterien entsprechend des Vorschlags des Netzbetreibers (z.B. Anzahl der
Hausanschlüsse)

Gemeinde ...%, Gemeinde ...%       gemäß Satzung des Zweckverbandes

 

Weisen alle eingegangenen Angebote eine Wirtschaftlichkeitslücke von mehr als       € auf, behält sich die Gemeinde die Aufhebung des Verfahrens vor.

Im Übrigen sowie im Falle der Losbildung kommt eine (Teil-)Aufhebung des Verfahrens wegen Unwirtschaftlichkeit nach § 17 Abs. 1 lit. c VOL/A in Betracht.

 

  1. Vorgabe eines Mindestinhalts für den Kooperationsvertrag

Mit der Angebotsaufforderung erhalten die betreffenden Bewerber den Entwurf des Kooperationsvertrages. Die Bieter haben diesen mit ihrem Angebot grundsätzlich als verbindlich anzuerkennen. Dies gilt nicht für die als optional gekennzeichneten Passagen. Die Bieter können darüber hinaus zu einzelnen Regelungen auch abweichende Klauseln vorschlagen, die als Verhandlungspunkte gesondert zu kennzeichnen und mit dem Angebot vorzulegen sind.

 

  1. Zweckbindungsfrist

Der Netzbetreiber muss einen Betrieb der geförderten Breitbandinfrastruktur mit den betreffenden Breitbanddiensten für mindestens sieben Jahre gewährleisten. Diese Mindestfrist wird im Kooperationsvertrag verbindlich festgeschrieben.

 

  1. Zuschlag

Die vorgesehene Auswahlentscheidung wird zunächst auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de veröffentlicht. Der ausgewählte Bewerber erhält eine Vorabinformation über die beabsichtigte Zuschlagserteilung. Erst wenn die Förderbewilligung durch die zuständige Bezirksregierung vorliegt, wird der Zuschlag rechtsverbindlich erteilt werden.

 

  1. Geforderte Sicherheiten

Eine Sicherheitsleistung wird nicht gefordert.

Bankbürgschaft oder gleichwertige Sicherheitsleistung zur Sicherung eines möglichen Anspruchs auf Rückzahlung der Zuwendung6 in Höhe von 5 Prozent der Zuwendung (vgl. Nr. 5.7 Unterpunkt 3 BbR); Vorlage vor Abschluss des Vertrages zwischen Gemeinde und Netzbetreiber.7

 

 

  1. Zulässigkeit von Nebenangeboten

Nebenangebote sind

zugelassen unter folgenden Bedingungen:

 

  1. Das Nebenangebot darf kein größeres als das in Ziff. 3. a) bezeichnete Gebiet umfassen,

 

  1. das Nebenangebot hat zwingend die in beigefügter Karte dargestellten Ortsbereiche zu umfassen (einsehbar über folgenden Link      ),

 

  1. das Nebenangebot muss für das betreffende Gebiet zu folgender Versorgung führen:

 

8 Übertragungsraten in mindestens doppeltem Umfang der Übertragungsraten (Upload und Download) gemäß der Darstellung des Ergebnisses der Markterkundung für alle möglichen Endkunden, die noch nicht mit Bandbreiten nach Nr. 1.2 Satz 3 BbR versorgt werden,

und

Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s im Download für einen Teil und nicht weniger als 30 Mbit/s im Download für alle möglichen Endkunden sowie Upload-Geschwindigkeiten, die viel höher sind als bei Netzen der Breitbandgrundversorgung (mindestens 2 Mbit/s).

Übertragungsraten von mindestens       Mbit/s im Download und von mindestens       Mbit/s im Upload für alle möglichen Endkunden (Nr. 1.2 Satz 2 i. V .m. Nr.1.1 BbR).

gemäß Beschreibung in Anlage

 

Nebenangebote können nur in Verbindung mit einem Hauptangebot abgegeben werden.

Nebenangebote können auch ohne ein Hauptangebot abgegeben werden.

Gemeinde Hemmersheim, den 23.04.2015

1 Die im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit zu erfüllenden Vorgaben ergeben sich aus dem Hinweisdokument „Interkommunale Zusammenarbeit – Definition und Hinweise für die Praxis“, das in seiner jeweils geltenden Fassung auf dem zentralen Onlineportal heruntergeladen werden kann.

2 Die Kartendarstellung des vorläufigen Erschließungsgebietes muss die aus dem Ergebnis der Markterkundung abgeleitete Ist-Versorgung beinhalten inkl. der vorhandenen Bandbreiten für Download und Upload.

3 Immer relevant, wenn die Markterkundung nach Inkrafttreten der Breitbandrichtlinie am 09.07.2014 begonnen wurde.

4 Wenn der geförderte Ausbau als Nebeneffekt die Breitbandversorgung von einzelnen Anschlüssen verbessert, ohne dass für diese Anschlüsse die Bandbreitenverdoppelung erreicht wird, ist dies unschädlich, sofern für diese Anschlüsse keine zusätzlichen, staatlich finanzierten Investitionen durchgeführt werden.

5 Der Konzessionsgeber behält sich vor, hierfür die georeferenzierten Hausadressen heranzuziehen.

6Unter Zuwendung ist die Gesamtleistung der Gemeinde zum Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslücke zu verstehen.

7 Die geforderte Sicherheit kann auch mehr als 5% der Zuwendung betragen. §9 Abs. 4 Satz 2 VOL/A steht dem nicht entgegen, da dessen Gegenstand die Sicherung der Vertragsdurchführung, also das sog. „positive Interesse“ ist. Die Sicherung möglicher Rückforderungsansprüche ist demgegenüber auf das sog. „negative Interesse“ gerichtet.

8 Immer relevant, wenn die Markterkundung nach Inkrafttreten der Breitbandrichtlinie am 09.07.2014 begonnen wurde.