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Niederschrift

über die Sitzung des Gemeinderates

der Gemeinde Hemmersheim

im „Dorfgemeinschaftshaus“ in Hemmersheim am Dienstag, 13. Dezember 2016

Alle Mitglieder des Gemeinderates waren ordnungsgemäß geladen.

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Karl Ballmann

Schriftführer: Gemeinderat Rainer Weigand

Anwesend:

1. Bürgermeister Karl Ballmann

2. Bürgermeister Bernhard Breunig

Gemeinderat Bernd Dehner

Gemeinderat Norbert Breunig

Gemeinderat Friedrich Mangold

Gemeinderat Rainer Weigand

Gemeinderat Klaus Kolb

Gemeinderat Reinhard Horn

Gemeinderat Axel Brand

Entschuldigt:

Vor Eintritt in die Tagesordnung wurde die mit der Sitzungsladung verschickte Niederschrift der letzten Sitzung zur Genehmigung gestellt. Es wurden keine Einwendungen erhoben.

Lfd. Nr.

Seite

Beschluss

Abstim­mungs­ergebnis

140

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

  • Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Satzung zur Einbeziehung einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. 559, Gemarkung Gülchsheim, in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile von Gülchsheim gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Grundsatzentscheidung)

  • Grundsatzbeschluss zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages für die Abwicklung der städtebaulichen Planungen

Der Eigentümer des Grundstückes FlNr. 559, Gemarkung Gülchsheim, Herr Alois Köhler, Hemmersheim-Gülchsheim, ist an die Gemeinde mit einem Bauwunsch für ein Werkstatt- und Betriebsgebäude für sein Transportunternehmen auf einer Teilfläche des an den Schindangerweg und der Kreisstraße NEA 47 im Außenbereich angrenzenden Grundstückes FlNr. 559 herangetreten.

Eine materiell rechtliche Anforderung ist die Prägung durch den unmittelbar angrenzenden Umgebungsbereich nach Art und Maß der Bauweise (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB). Des Weiteren ist die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich unter Beachtung der Konfliktvermeidung.

Nachdem der zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteil unmittelbar am Ortsrand von Gülchsheim angrenzend am örtlichen gewerblichen Busunternehmen liegt, kann ein Baurecht allenfalls dann erreicht werden, wenn der vorgesehene Bereich dem Innenbereich durch Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Einbeziehungssatzung) zugeordnet wird.

Darüber hinaus muss über die Sicherstellung der Erschließung (Straße, Wasser, Kanal etc.) Klarheit geschaffen werden. Die Erschließung wäre dann ohne Einschränkung sichergestellt, wenn für Kanal und Wasser unmittelbar angrenzend auf öffentlichem Grund die Hauptleitungen vorhanden sind bzw. die leitungsmäßige Erschließung durch Hausanschlussleitungen sichergestellt ist.

Als weitere Probleme sind die Präzedenzfallwirkung sowie der Winterdienst und die Straßenbeleuchtung im Zuge der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde zu sehen.

Für den Fall einer grundsätzlichen Zustimmung zum Erlass einer Einbeziehungssatzung bietet es sich an, bzw. wäre zu empfehlen, die Planungskostenübernahme durch den Bauherrn im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB und die Sicherstellung der Erschließung etc. durch eine Erschließungs- und Beitragsablösevereinbarung zu regeln.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 13. Dezember 2016:

Nach eingehender Aussprache und ergänzender Information seitens des Vorsitzenden beschließt der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, dem Erlass einer Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. 559 sowie dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages und einer Erschließungs- und Ablösevereinbarung entsprechend der Beschlussvorlage grundsätzlich zuzustimmen.

 

9 : 0

141

Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand;

Entscheidung zur Inanspruchnahme der Option des Übergangszeitraumes bis Ende 2020

Zum 01.01.2016 wurde § 2b UStG neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Mit Inkrafttreten zum 01. Januar 2017 wird die Besteuerung der Körperschaften des öffentlichen Rechts neu geregelt.

Bisher hat sich die Umsatzsteuerregelung der Körperschaften des öffentlichen Rechts am Begriff des „Betriebes gewerblicher Art“ im Körperschaftssteuergesetz (KStG) orientiert. Danach erfolgte eine _Umsatzsteuerbesteuerung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 KStG: wirtschaftliche Tätigkeit, kein Hoheitsbetrieb, nachhaltige Einnahmeerzielungsabsicht, wirtschaftliche Bedeutsamkeit und keine Beistandsleistung.

Nach der Neuregelung des § 2b UStG sind Körperschaften des öffentlichen Rechts jetzt grundsätzlich als Unternehmer mit Umsatzsteuerpflicht zu behandeln. Dies ist im Vergleich zur alten Rechtssituation eine systematische Umkehr, da bisher davon ausgegangen wurde, dass die öffentliche Hand nur im Ausnahmefall der Umsatzsteuer unterliegt. Für Umsätze nach dem 31. Dezember 2016 gilt:

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird grundsätzlich als Unternehmerin behandelt, es sei denn, es greift eine im Gesetz geregelte Ausnahme.“

Eine Ausnahme liegt in der Regel nur vor, wenn eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Seitens der Verwaltung ist daher zu klären, welche Umsätze auf privatrechtlicher Basis erzielt werden und ob diese der Umsatzsteuer unterliegen. Hierzu wird im Frühjahr 2017 noch ein Anwendungserlass vom Bundesfinanzministerium erwartet. Hinzu kommen noch offene Fragen wie z.B. die Behandlung von Umsätzen der interkommunalen Zusammenarbeit oder von laufenden Verträgen ohne Umsatzsteuerregelung.

Um die Umstellung vorzubereiten, können alle Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass für sämtliche ausgeführten Leistungen bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin die alte Rechtslage angewandt wird.

Diese Erklärung muss bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden. Sie kann nur einheitlich für alle Tätigkeiten der Körperschaft abgegeben werden. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden und eine vorzeitige Umstellung auf die neue Rechtslage erfolgen.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 13. Dezember 2016:

Der Gemeinderat beschließt, die Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung bis zum 31. Dezember 2020 in Anspruch zu nehmen. Die Verwaltung wird beauftragt, beim zuständigen Finanzamt den Antrag gemäß § 27 Abs. 22 UStG zu stellen.

 

9 : 0

 

142

Grundsatzbeschluss

Hochwasserschutz Hemmersheim

Am 06. Dezember 2016 fand im Dorfgemeinschaftshaus in Hemmersheim eine Besprechung des Gemeinderates und von Hochwasser betroffenen Bürgern aus Hemmersheim mit Herrn Tremel vom WWA Ansbach statt. In dieser Besprechung (Versammlung) hat der Vorsitzende nach ausführlicher Diskussion die anwesenden Bürgerinnen und Bürger per Handzeichen abstimmen lassen, ob sie einen Hochwasserschutz für erforderlich halten. Mit großer Mehrheit hatten sie sich für einen Hochwasserschutz entschieden.

Die Basisstudie technischer Hochwasserschutz des WWA vom Entwurf Dezember 2009 mit einem Damm und einer Mauer entlang der Gollach soll jedoch nicht ausgeführt werden. Man ist der Meinung, dass es weitere Möglichkeiten des Hochwasserschutzes gibt. So wurde u.a. der mobile Hochwasserschutz, Gollach Verbreiterung, Rückhaltebecken, technischer Rückhaltung, usw. diskutiert. Damit sich das WWA um weitere Entwürfe bemüht, muss es mit einem Gemeinderatsbeschluss beauftragt werden.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 13. Dezember 2016:

Es wird der Beschluss gefasst, das WWA mit weiteren Planungen zu beauftragen.

 

9 : 0

143

Weiterbetrieb unserer Kläranlagen

Beauftragung des Ing.büros zur Berechnung und Gegenüberstellung der Kosten nach den neuen Förderrichtlinien

Ebenfalls in der Besprechung (Versammlung) am 06. Dezember 2016 wurden von Herrn Tremel die neuen Förderrichtlinien im Abwasserbereich vorgestellt. Mit anwesend war auch Herr Bauer vom Ing.büro Plan 2o. Das Ing.büro war bereits beauftragt unsere Kläranlagen als Teichkläranlagen zur weiteren Genehmigungsreife zu bringen.

Mit dieser Ausführung würde die Gemeinde keine Förderung erhalten.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 13. Dezember 2016:

Das Ing.büro Plan2o wird beauftragt einen durch die Förderung möglichen höheren Reinigungsgrad gegenüber der jetzigen genehmigungsfähigen Planung bis Ende März 2017 zu errechnen und zu vergleichen. Dann kann man entscheiden, ob eine andere Lösung wirtschaftliche attraktiver ist.

 

9 : 0