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Niederschrift

 

über die Sitzung des Gemeinderates

der Gemeinde Hemmersheim

 

 

im „Dorfgemeinschaftshaus“ in Hemmersheim am Dienstag, 12. September 2017

 

 

Alle Mitglieder des Gemeinderates waren ordnungsgemäß geladen.

 

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Karl Ballmann

Schriftführer: Gemeinderat Bernd Dehner

 

 

 

Anwesend:

 

 

 

1. Bürgermeister Karl Ballmann

2. Bürgermeister Bernhard Breunig

Gemeinderat Bernd Dehner

Gemeinderat Norbert Breunig

Gemeinderat Rainer Weigand

Gemeinderat Reinhard Horn

Gemeinderat Axel Brand

 

 

 

 

 

 

Entschuldigt:

 

 

 

Gemeinderat Klaus Kolb

Gemeinderat Friedrich Mangold

 

 

 

Vor Eintritt in die Tagesordnung wurde die mit der Sitzungsladung verschickte Niederschrift der letzten Sitzung zur Genehmigung gestellt. Es wurden keine Einwendungen erhoben.

 

 

 

Lfd. Nr.

Seite

Beschluss

Abstim­mungs­ergebnis

165

Abschluss eines Rahmenvertrages für die Stromlieferung der kommunalen Einrichtungen für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020

Der Rahmenvertrag mit den Stadtwerken Uffenheim für die Stromlieferung der gemeindlichen Liegenschaften läuft zum 31.12.2017 aus. Aus diesem Grund muss bis 30.11.2017 ein neuer Stromliefervertrag geschlossen werden.

Um bei der Stromlieferung nicht den regionalen Bezug zu verlieren, sollte, wie im Jahr 2014, eine freihändige Vergabe nach einer Ausschreibung durch die Verwaltungsgemeinschaft erfolgen.

Bei der letzten Ausschreibung wurde festgestellt, dass eine längere Strompreisbindung im Angebot einen höheren Strompreis nach sich zieht. Dies liegt daran, dass sich der Strompreis aufgrund des Handels an der Börse täglich verändert.

Der aktuelle Energiepreis für Strom liegt beim

  • Normalstrom bei 3,74 ct/kWh und beim

  • Ökostrom bei 3,81 ct/kWh.

Der Energiepreis bei der Straßenbeleuchtung liegt beim

  • Normalstrom bei 3,44 ct/kWh und beim

  • Ökostrom bei 3,51 ct/kWh.

Der Ökostrom wurde bisher mit 100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote ausgeschrieben.

Alternativ könnte noch 100 % Ökostrom mit Neuanlagenquote ausgeschrieben werden. Hier würden zusätzliche Anforderungen an die Lieferungen von Strom aus erneuerbaren Energien gestellt:

  1. Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss mindestens zu 50 % in Neuanlagen und kann bis zu 50 % in Altanlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

  1. Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die

  • bis zu vier Jahre vor dem 1. Januar 2018 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

  • bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2018 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

in Betrieb genommen werden bzw. wurden.

Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist.

Eine Ökostrommenge aus der Mitverbrennung von Biomasse in einem mehr als 4 Jahre vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommenen thermischen Kraftwerk gilt als Strom aus einer Neuanlage, wenn die öffentlich-rechtliche Änderungsgenehmigung zur Umstellung auf die Mitverbrennung von Biomasse maximal 4 Jahre vor dem 1. Januar 2018 bestandskräftig geworden ist.

  1. Altanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt

  • 4 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2018 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

  • 6 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2018 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

lag.

  1. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angebunden ist, und dem Netz an der Entnahmestelle des Auftraggebers muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

  1. Der Auftraggeber erwirbt mit dem Strom auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Eine anderweitige Verwertung oder Übertragung des Umweltnutzens dieser Strommenge durch den Auftragnehmer oder seine Vorlieferanten oder eine Trennung des Umweltnutzens von der Stromlieferung sind unzulässig. Dies gilt auch für Herkunftsnachweise oder handelbare Zertifikate (z. B. RECS-Zertifikate) für Strom aus erneuerbaren Energien.

Ebenfalls unzulässig ist eine Doppelvermarktung des gelieferten Ökostroms über Ökostromgütesiegel und/oder -zertifikate. Die an den Auftraggeber gelieferte Ökostrommenge und deren Umweltnutzen darf nicht als Teilmenge durch Ökostromgütesiegel und/oder -zertifikate zertifiziert werden, die der Bieter oder Dritte zum Nachweis einer Ökostromlieferung gegenüber anderen Auftraggebern/Kunden verwenden.

Diese Variante der Ökostromausschreibung - jedoch noch ohne Abs. (4) und (5) - hat die KUBUS GmbH, das vom Gemeindetag mit der Ausschreibung betraute Unternehmen, in der Praxis bisher nur für eine kleine Teilnehmeranzahl von Kommunen durchgeführt. Deren Vorteil: Sie reizt über die Neuanlagenquote ggf. stärker den Bau weiterer erneuerbarer Energien-Anlagen an.

Erfahrungen der KUBUS GmbH: In der Praxis lag – möglicherweise aufgrund der bisher geringen Strommenge in den Losen – nur eine geringe Bieterbeteiligung vor. Nach bisherigen Erfahrungen ist bei dieser Variante im Vergleich zur Ökostromausschreibung ohne Neuanlagenquote mit weiteren Mehrkosten zu rechnen. Diese können sich zwischen 0,5 und 1 Cent pro kWh bewegen.

Um Kalkulationsaufschläge bei den Stromanbietern zu vermeiden, wird empfohlen, im Voraus über den gewünschten Energiepreis zu entscheiden und die Verwaltung mit der Vergabe nach Eingang der Angebote zu ermächtigen.

Es ist vorgesehen, folgende 5 Stromlieferanten anzuschreiben:

N-Ergie AG, Nürnberg

Stadtwerke Uffenheim

Stadtwerke Burgbernheim

Stadtwerke Bad Windsheim

BürgerGrünStrom GmbH & Co.KG, Markt Erlbach

Bisher wurde das Produkt Normalstrom bezogen.

Der Jahresverbrauch liegt bei ca. 60.000 kWh.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 12. September 2017:

Der weiteren Aussprache beschließt der Gemeinderat für die Strombeschaffung der Jahre 2018 bis 2020 das Produkt

Normalstrom

auszuschreiben. Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Vorlage der Angebote das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen.

 

7 : 0

 

166

Verfahren Simmershofen II – Flurneuordnung und Dorferneuerung

Übernahme der Baulast der nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege, der Gräben, Rohrleitungen und Gewässer, Landschaftsschutzanlagen und Freizeit- und Erholungsanlagen in der Gemarkung Hemmersheim

Die Gemeinde übernimmt das Eigentum und die Baulast der ihr von der Teilnehmergemeinschaft Simmershofen II zugewiesenen, nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege einschließlich der Brücken, Stege und Durchlässe.

Die Baulast richtet sich nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz in der jeweils gültigen Fassung. Sie umfasst auch die Instandhaltung der Straßen- und Weganschlüsse, sowie die Durchlässe an der Einmündung von übergeordneten Straßen.

Die Gemeinde übernimmt ferner das Eigentum und die Unterhaltungslast aller ihr im Verfahrensgebiet zugewiesenen Gewässer, Gräben, Landschaftsschutzanlagen, Freizeit- und Erholungsanlagen, sowie der von der Teilnehmergemeinschaft zur Entwässerung und Sicherung der Vorflut gelegten Rohrleitungen. Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung richtet sich nach den wassergesetzlichen Bestimmungen.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 12. September 2017:

Die Gemeinde Hemmersheim stimmt der Übernahme der Baulast zu.

 

7 : 0

 

167

Anschaffung eines Wasserspielgerätes am See in Lipprichhausen

Verschiedene Gemeinden in der Umgebung wurden hinsichtlich Hersteller ihrer Wasserspiele befragt. Alle Hinweise führten zur Fa. Richter (Frasdorf).

Kosten Fa. Richter: 7.276,- € (inkl. MwSt + Transport)

Spessart-Holz: 3.493,- € (inkl. MwSt + Tranport)

Antrag: Kauf bei Spessart-Holz

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 12. September 2017:

Das Wasserspielgerät an den See in Lipprichhausen wird von der Firma Spessart-Holzspielgeräte, Kreuzwertheim zum Preis von 3.493,- € gekauft.

 

7 : 0