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Niederschrift

über die Sitzung des Gemeinderates

der Gemeinde Hemmersheim

im „Dorfgemeinschaftshaus“ in Hemmersheim am Dienstag, 12. Mai 2020

 

Alle Mitglieder des Gemeinderates waren ordnungsgemäß geladen.

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Karl Ballmann

Schriftführer: VG Geschäftsstellenleiterin Frau Geißdörfer

Anwesend:

1. Bürgermeister Karl Ballmann

2. Bürgermeister Bernhard Breunig

Gemeinderat Bernd Dehner

Gemeinderat Johannes Stahl

Gemeinderat Alexander Derrer

Gemeinderat Reinhard Horn

Gemeinderat Friedrich Mangold

Gemeinderat Klaus Kolb

Gemeinderat Manuel Lehner

Entschuldigt:

Vor Eintritt in die Tagesordnung wurde die mit der Sitzungsladung verschickte Niederschrift der letzten Sitzung zur Genehmigung gestellt. Es wurden keine Einwendungen erhoben.

Lfd. Nr.

Seite

Beschluss

Abstim­mungs­ergebnis

 

 

TOP 1

TOP 2

TOP 2.1

TOP 2.2

TOP 2.3

TOP 2.4

TOP 3

TOP 4

TOP 5

TOP 6

TOP 6.1

TOP 6.2

TOP 6.3

TOP 7

TOP 8

TOP 9

Vereidigung der neuen ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder

 

Die neuen Gemeinderatsmitglieder Herr Alexander Derrer, Herr Manuel Lehner und Herr Johannes Stahl sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (Art. 31 Abs. 4 GO) zu vereidigen.

Nach einzelnem Aufruf werden die vorgenannten neuen Gemeinderatsmitglieder einzeln durch Nachsprechen der Eidesformel nach Art. 31 GO vom 1. Bürgermeister Karl Ballmann vereidigt.

Die Eidesformel lautet wie folgt:

Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“

Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertretung

 

Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Bürgermeister

 

Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO ist aus der Mitte des Gemeinderats ein („zweiter Bürgermeister“) oder zwei weitere Bürgermeister („zweiter und dritter Bürgermeister“) in geheimer Abstimmung zu wählen.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in der Sitzung am 12.05.2020:

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Nach kurzer Erläuterung seitens des Vorsitzenden beschließt der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, einen weiteren Bürgermeister als Stellvertreter zu wählen

Bildung eines Wahlausschusses für die Bürgermeisterstellvertreterwahlen

 

Auf Vorschlag des Vorsitzenden wird der Wahlausschuss gebildet aus:

Frau Ivonne Geißdörfer, Geschäftsstellenleiterin der VG als Wahlleiterin

Herr Kolb als Beisitzer und Schriftführer,

Herr Breunig als Beisitzer

Wahl des zweiten Bürgermeisters

 

Wählbar sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen.

Die schriftlich und geheim durchgeführte Wahl ergibt folgendes Ergebnis:

Von den 9 abgegebenen Stimmzettel erhielten

Bernhard Breunig 5 Stimmen

Klaus Kolb 4 Stimmen

Somit ist Gemeinderat Breunig zum zweiten Bürgermeister der Gemeinde Hemmersheim. gewählt.

Auf Befragung durch die Wahlleiterin erklärt Breunig dass er die Wahl annimmt und bedankt sich für das Vertrauen.

Festlegung der weiteren Stellvertretung entfällt

 

Gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO ist es möglich, dass der Gemeinderat für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten und des oder der weiteren Bürgermeister(s) aus seiner Mitte weitere Stellvertreter bestimmt, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in der Sitzung am 12.05.2020:

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Nach kurzer Aussprache beschließt der Gemeinderat weitere Stellvertreter in der folgenden Reihenfolge zu bestimmen.

1. Klaus Kolb

2.Alexander Derrer

Erlass der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

 

Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts enthält insbesondere eine Regelung zur Entschädigung ehrenamtlicher Gemeinderatsmitglieder.

Daneben können auch Regelungen über die bildenden Ausschüsse und deren Sitzstärke, die Rechtsstellung des ersten und der weiteren Bürgermeisteraufgenommen werden.

Die von der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim im Entwurf allen Mitgliedern des Gemeinderates vorgelegte Satzung wird seitens der Geschäftsstellenleiterin Frau Geißdörfer ergänzend erläutert.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in der Sitzung am 12.05.2020:

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Auf Antrag des Vorsitzenden beschließt der Gemeinderat den Rechnungsprüfungsausschuss mit insgesamt vier Sitzen zu besetzen.

Auf Antrag des Vorsitzenden wird die Pauschalentschädigung auf 10,-- € und das Sitzungsgeld auf 15,-- € in § 3 Abs. 2 im Zuge einer Zwischenabstimmung festgesetzt.

Auf Antrag des Vorsitzenden beschließt der Gemeinderat im Zuge einer Zwischenabstimmung, die Entschädigung der Ortsteilbeauftragten für Gülchsheim und Lipprichhausen auf 230,-- € monatlich nach § 6 Abs. 1 festzusetzen.

Nach eingehender Erläuterung und kurzer Aussprache beschließt der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, dem Erlass der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes zuzustimmen.

Der Satzungsentwurf bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses und dieser Niederschrift.

Erlass einer Geschäftsordnung

Der Gemeinderat hat sich nach Art. 45 Abs. 1 GO eine Geschäftsordnung zu geben.

Die von der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim im Entwurf allen Mitgliedern des Gemeinderates vorgelegte Geschäftsordnung wird seitens der Geschäftsstellenleiterin Frau Geißdörfer ergänzend erläutert.

Dabei wird darauf hingewiesen, dass im Wesentlichen das Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetages zugrunde gelegt wurde.

Das Geschäftsordnungsmuster wurden vom Bayerischen Gemeindetag aktualisiert und an zwischenzeitliche Rechtsänderungen sowie aktuelle Rechtsprechung angepasst. Weiterhin wurden Ergänzungen aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich.

Ein zentrales Thema bei der Überarbeitung war die Digitalisierung der Gremienarbeit.

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen sind:

Personalrechtliche Organzuständigkeiten

(§ 2 Nr. 21 und § 9 Abs. 1 Nrn. 6 und 7):

Das Direktionsrecht des Bürgermeisters bei Umsetzungen wird beschränkt.

Hierzu erfolgt eine Abgrenzung der Begriffe Höhergruppierung – vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Diese Regelung ist aus tarifrechtlichen Gründen erforderlich (Tarifautonomie).

 

Umgang mit Sitzungsunterlagen (§ 4 Abs. 2 und 3)

Neu aufgenommen wurde die Regelung in § 4 Abs. 2.

Beschlussvorlagen sind Verwaltungsinterna und dienen dazu Sitzung sachgerecht vorzubereiten. Veröffentlichung durch Ratsmitglieder sind genehmigungspflichtig. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn die Ladung digital erfolgt.

In § 4 Abs. 3 wird die Regelung aufgenommen, dass Gemeinderatsmitglieder Ihre Mailadresse zur elektronischen Kommunikation zwischen Gemeinde und Gemeinderatsmitglied (z. B. Übersendung Einladung nach § 20) mitteilen kann.

Ausschüsse: Sitzzuteilungsverfahren (§ 5 Abs. 1)

Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie, welches Berechnungsverfahren (Hare-Niemeyer, Sainte-Laguë/Schepers oder d´Hondt) Anwendung finden soll. Einen Anspruch auf Anwendung eines aus Sicht einer Fraktion vorzugswürdigeren Verfahrens gibt es nicht.

Von Seiten der Verwaltung wird das bisherige Berechnungsverfahren von Hare-Niemeyer empfohlen.

Übertragung von Befugnissen auf Gemeindebedienstete (§ 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2)

Streichung der allgemeinen Zustimmung des Gemeinderates wegen Gerichtsentscheidung. Folge: Übertragung von Befugnissen auf Gemeindebedienstete außerhalb der laufenden Angelegenheiten ist Gemeinderatsbeschluss erforderlich.

(§ 9 Abs. 2 Nr. 1):

Wurde klarstellend an die unterschiedliche Rechtslage bei Beamten und Beschäftigten angepasst. Nur Nebentätigkeiten von Beamten unterliegen der Genehmigungspflicht. Beschäftigte müssen Nebentätigkeit nur anzeigen.

Bewirtschaftungsbefugnis des ersten Bürgermeisters (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a.):

Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt die Anhebung der Bewirtschaftungsbefugnis.

Grund hierfür sind die zwischenzeitlichen Preissteigerungen im Baugewerbe, vor allem im Hoch- und Straßenbau, aber auch bei den Baustoffen. Die Verwaltung schlägt vor den Betrag von 3.000,-- € beizubehalten. Der Bruttobetrag der Bewirtschaftungsbefugnis des ersten Bürgermeisters liegt bereits im Rahmen der Empfehlung des Bayerischen Gemeindetages.

Maßgebliche Bezugsgröße bei Abschluss von Verträgen u.a. (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d.):

Bezugsgröße wurde rechtsicher definiert. Neu „Betrag“, falls dieser nicht feststeht, „Wertgrenze“ oder „geschätzter Auftragswert“. Diese Ergänzung wird aufgrund aktueller Rechtsprechung erforderlich.

Zuständigkeit Bürgermeister bei Bauangelegenheiten (§ 9 Abs.2 Nr. 4 Buchst. d.):

Neu: Der Bürgermeister kann über die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheiden. Gemeint ist die Zuständigkeit für Anträge zu Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften bei verfahrensfreien Bauvorhaben.

Hinweise zur Formulierung der Tagesordnung (§ 19 Abs. 2)

Tagesordnung ist hinreichend konkret zu formulieren. Dabei ist der Datenschutz zu beachten.

Neue Regelung: Für Konkretisierung erforderlicher schutzwürdiger Daten sollen möglichst gesondert in den Sitzungsunterlagen mittels Tischvorlagen oder mündlich im Rahmen der Sitzung zur Verfügung gestellt werden.

Elektronische Ladung des Gemeinderates (§ 20)

Eine elektronische Ladung mittels Ratsinformationssystem (RIS) ist nun möglich. RIS ist ein „technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützter Bereich“

Jedoch keine „Zwangs-Computisierung“ möglich, es besteht ein Wahlrecht der Ratsmitglieder.

Daher stehen vier Varianten zur Auswahl:

  1. Elektronische Ladung mittels RIS

  2. Schriftliche oder elektronische Ladung mittels RIS

  3. Schriftliche oder elektronische Ladung ohne RIS

  4. Schriftliche Ladung

Die Verwaltung empfiehlt die Variante 2. Dies ermöglicht die spätere Einführung eines RIS ohne, dass eine Änderung der Geschäftsordnung erforderlich wird.

Elektronische Antragsstellung (§ 21 Abs. 1)

Anträge können nun schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Bei der elektronischen Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten. Schutzwürdige Daten dürfen nur in verschlüsselter Form übermittelt werden.

Niederschriften im Ratsinformationssystem (§ 30 Abs. 3):

Bereitstellung der Niederschrift für öffentlichen Teil zulässig, jedoch nicht für nichtöffentlichen Teil, da dies einer Abschrift i. S. d. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO gleichgesetzt ist. Jedoch für nichtöffentliche Beschlüsse, bei denen die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, möglich.

Zu den bisherigen Anlagen „Zugangseröffnung für die elektronische Kommunikation“ und „Muster Datenschutzbelehrung Ratsinformationssystem“ kommt noch die Anlage „Erhebung personenbezogener Daten; Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Ratsmitgliedern“ hinzu.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in der Sitzung am 12.05.2020:

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Im Zuge einer Zwischenabstimmung beschließt der Gemeinderat für die Ausschussbesetzung das Sitzzuteilungsverfahren von Hare-Niemeyer anzuwenden.

Der Gemeinderat stimmt der Festsetzung des Betrages der Bewirtschaftungsbefugnis von 5.000,-- € zu.

Die unter TOP 2.4 bestellten weiteren Stellvertreter werden in § 13 Abs. 2 aufgenommen.

Des Weiteren beschließt der Gemeinderat in einer weiteren Zwischenabstimmung die Variante 2 für die Ladung des Gemeinderates in der Geschäftsordnung aufzunehmen und somit diese anzuwenden.

Nach eingehender Erläuterung und Aussprache beschließt der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, der vorgelegten Geschäftsordnung mit den dargelegten Änderungen und Ergänzungen zuzustimmen.

Die Geschäftsordnung bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses und dieser Niederschrift.

Bildung des Rechnungsprüfungsausschusses

 

Gem. Art. 103 Abs. 2 GO bildet der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschussmitglied zum Vorsitzenden.

Art. 33 Abs. 2 findet keine Anwendung, wonach der erste Bürgermeister den Vorsitz führt.

Bei der Bestellung der Ausschussmitglieder hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Wählergruppen Rechnung zu tragen. (Art. 33 Abs. 1 GO)

Nach dem festgelegten Sitzzuteilungsverfahren Hare-Niemeyer erhält der Wahlvorschlag „Freie Wählergemeinschaft Hemmersheim“ und der Wahlvorschlag „Wählergemeinschaft Gülchsheim“ jeweils zwei Sitze. Wobei der jeweils zweite Sitz aufgrund der Pattsituation (Rückgriff Zahl der Wählerstimmen bei der Gemeinderatswahl) vergeben wird.

Die Besetzung der Ausschusssitze und die Benennung eines Stellvertreters je Ausschussmitglied erfolgen auf Vorschlag der Wählergruppen. Hier wäre es allerdings möglich, dass die jeweilige Wählergruppe jemanden aus einer anderen Wählergruppe vorschlägt.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in der Sitzung am 12.05.2020:

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Auf Vorschlag der Wählergruppen werden folgende Mitglieder und deren Stellvertreter für den Rechnungsprüfungsausschuss bestellt:

Mitglieder Stellvertreter

Gemeinderat Bernd Dehner Bernhard Breunig

Gemeinderat Manuel Lehner Johannes Stahl

Gemeinderat Alexander Derrer Friedrich Mangold

Gemeinderat Reinhard Horn Klaus Kolb

Auf Antrag des Vorsitzenden wird Gemeinderat Bernd Dehner als Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses bestellt.

Bestellung der in Organe von Körperschaften, Unternehmen etc. zu entsendenden Mitgliedern bzw. deren persönlichen Stellvertreter

 

Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim

 

Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Vertreter sind die ersten Bürgermeister und je ein Gemeinderatsmitglied; für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden zusätzlich ein weiteres Gemeinderatsmitglied.

Der erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung durch seine Stellvertreter vertreten. Für jedes der übrigen Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung ist für den Fall, dass es verhindert ist oder den ersten Bürgermeister vertritt, ein Stellvertreter aus der Mitte des Gemeinderats zu bestellen.

Bei der Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter hat gemäß Art. 6 Abs. 2 VGemO i. V. m. Art. 33 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 GO der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Wählergruppen Rechnung zu tragen.

Die Gemeinde Hemmersheim hat in die Gemeinschaftsversammlung neben dem ersten Bürgermeister ein Mitglied zu entsenden.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 VGemO steht dem Wahlvorschlag „Wählergemeinschaft Gülchsheim“ der Sitz zu.

Die zwei Wahlvorschläge „Freie Wählergemeinschaft Hemmersheim“ und „Wählergemeinschaft Gülchsheim“ haben im Gemeinderat jeweils 3 Sitze. Nach Anlehnung an die Ausschussregelung in einer Pattsituation, entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Wählergruppen abgegebenen Stimmen.

Mit 1.034 Stimmen hat der Wahlvorschlag „Wählergemeinschaft Gülchsheim“ die meisten Stimmen.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in der Sitzung am 12.05.2020:

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Auf Vorschlag des Wahlvorschlags „Wählergemeinschaft Gülchsheim“ wird folgendes weitere Mitglied und dessen Stellvertreter für die Gemeinschaftsversammlung bestellt:

1. weiteres Mitglied: Klaus Kolb

dessen Stellvertreter Bernd Dehner

Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Industrie-/Gewerbepark Gollhofen/Ippesheim

 

Die Gemeinde Hemmersheim ist Verbandsmitglied des Zweckverbandes Industrie-/Gewerbepark Gollhofen/Ippesheim (ZV-GOLLIPP).

Die Verbandsversammlung ist neben dem Verbandsvorsitzenden das zweite Organ des Zweckverbandes.

Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern und den übrigen Verbandsräten.

Gem. § 6 Abs. 2 der Verbandssatzung des ZV-GOLLIPP entsendet jedes Verbandsmitglied pro volle 6,5 % Beteiligung nach dem in der Verbandssatzung festgelegten Umlageschlüssel einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Wobei es sich bei einen den entsendeten Vertretern um den ersten Bürgermeister handeln muss. Hier gilt die Nachrückeregelung für den zweiten Bürgermeister und die Spiegelbildlichkeit nicht.

Die Gemeinde Hemmersheim hat in die Zweckverbandsversammlung des ZV GOLLIPP ein Mitglied zu entsenden.

 

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in der Sitzung am 12.05.2020:

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Als Vertreter für den 1. Bürgermeister wird Bernhard Breunig bestellt.

Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Grund- und Teilhauptschule Lipprichhausen-Gollhofen

 

Die Gemeinde Hemmersheim ist Verbandsmitglied des Schulverbandes Grund- und Teilhauptschule Lipprichhausen-Gollhofen.

Organe des Schulverbandes sind der Verbandsvorsitzende und die Schulverbandsversammlung.

Die Schulverbandsversammlung besteht aus dem ehrenamtlichen Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und den übrigen bestellten ehrenamtlichen Verbandsräten der Mitgliedsgemeinden gem. Art. 9 Abs. 3 BaySchFG.

Danach werden die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden als sog. „geborenes Mitglied“ entsandt.

Daneben entsenden Gemeinden je angefangene 50 Verbandsschüler in der Schulverbandsversammlung einen und für jedes weitere angefangene 100 Verbandsschüler nochmals einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung.

Hier gilt die Nachrückeregelung für den zweiten Bürgermeister und die Spiegelbildlichkeit nicht.

 

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in der Sitzung am 12.05.2020:

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Auf Antrag aus der Mitte des Gremiums wird für den persönlichen Vertreter des ersten Bürgermeisters Bernhard Breunig bestellt.

Bestellung weiterer Referenten entfällt

 

Bekanntgabe bzw. Benennung der Ortsteilbeauftragten

 

Der Gemeinderat kann Ortsteilbeauftragte bestellen, diesen aber nicht die Rechte eines Ortssprechers im Sinne von Art. 60a Abs. 2 GO einräumen.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in der Sitzung am 12.05.2020:

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Nach Vorabklärung werden nachfolgend die Ortsteilbeauftragten durch den ersten Bürgermeister im Einverständnis des Gremiums bestellt und bekanntgegeben:

Ortsteil Gülchsheim Gemeinderat Klaus Kolb

Ortsteil Lipprichhausen Gemeinderat Alexander Derrer

Im Gemeindeteil Hemmersheim werden die Funktion und der Aufgabenbereich durch den 2. Bürgermeister Bernhard Breunig sichergestellt.

Zustimmung zur Bestellung des 1. Bürgermeisters zum Eheschließungsstandesbeamten entällt

 

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