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Niederschrift

über die Sitzung des Gemeinderates

der Gemeinde Hemmersheim

im „Dorfgemeinschaftshaus“ in Hemmersheim am Dienstag, 23. November 2021

 

Alle Mitglieder des Gemeinderates waren ordnungsgemäß geladen.

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Karl Ballmann

Schriftführer: Gemeinderat Bernd Dehner

Anwesend:

1. Bürgermeister Karl Ballmann

2. Bürgermeister Bernhard Breunig

Gemeinderat Bernd Dehner

Gemeinderat Johannes Stahl

Gemeinderat Alexander Derrer

Gemeinderat Reinhard Horn

Gemeinderat Friedrich Mangold

Gemeinderat Klaus Kolb

Gemeinderat Manuel Lehner

Entschuldigt:

Vor Eintritt in die Tagesordnung wurde die mit der Sitzungsladung verschickte Niederschrift der letzten Sitzung zur Genehmigung gestellt. Es wurden keine Einwendungen erhoben.

Lfd. Nr.

Seite

Beschluss

Abstim­mungs­ergebnis

61

Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für 2022

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Abweichend von dieser Vorschrift dürfen Verkaufsstellen nach § 14 LadSchlG aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen (Kirchweihfesten) an jährlich vier Sonn- und Feiertagen für fünf zusammenhängende Stunden geöffnet sein.

Hierzu muss der Gemeinderat der Gemeinde Hemmersheim eine Verordnung erlassen, die im Entwurf vorliegt.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 23. November 2021:

Der Gemeinderat beschließt, die Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2022 in der vorliegenden Form zu erlassen.

Diese Verordnung ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.

9 :0

 

Teilnehmergemeinschaft Zusammenlegung Hemmersheim;
Auflösung der Körperschaft des öffentlichen Rechts

Von der Kämmerin Frau Kaspar liegt ein Beschlussvorschlag vor, der jedoch nicht beschlossen wurde. Es soll erst in einer Versammlung mit den Grundstückseigentümern besprochen werden. Der Beschlussvorschlag wird hiermit festgehalten.

Beschlussvorschlag:

 

Im November 1976 wurde die Schlussfeststellung zur Beendigung die Teilnehmergemeinschaft Zusammenlegung Hemmersheim veröffentlicht. Die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten wird mit Rechtskraft der Schlussfeststellung der Gemeinde Hemmersheim übertragen.

In der Niederschrift zur Beendigung des Verfahrens bzw. in der Schlussfeststellung wurde folgendes festgehalten:

  • Die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft wurde der Gemeinde Hemmersheim übertragen. Die Gemeinde kann daher rechtlich voll wirksam für die Teilnehmergemeinschaft handeln. Die Aufsichtsbefugnis geht auf das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch über.

  • Die öffentlichen und gemeinschaftlichen Anlagen wie Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen, Feld- und Waldwege, Gewässer, Gräben und Rohrleitungen gehen in das Eigentum von der Gemeinde Hemmersheim. Diese ist auch für den künftigen Unterhalt zuständig.

  • Der Restbetrag bei Auflösung der Kasse wird laut Vorstandsbeschluss vom 29.09.1976 an die Gemeinde Hemmersheim für die Unterhaltung der Folgeeinrichtung ausgezahlt werden.

  • Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind noch nicht abgeschlossen, da noch drei Grundstücke zu verwalten sind, die im Eigentum der Teilnehmergemeinschaft stehen. Die Teilnehmergemeinschaft bleibt deshalb als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen; aber: Vertretung durch die Gemeinde.

Nachdem die Teilnehmergemeinschaft seit 1976 nicht mehr aktiv tätig ist, sollte über eine Auflösung der Körperschaft des öffentlichen Rechts nachgedacht werden. Folgende Grundstücke sind im Eigentum der Teilnehmergemeinschaft:

Fl.Nr.

Gemarkung

Fläche

Nutzung

437

Hemmersheim

3.454 m²

Wiese

690

Hemmersheim

12.280 m²

Acker und Gebüsch

2195

Gülchsheim

7.363 m²

Acker

Ein Verkauf der Grundstücke muss vom Gemeinderat als Vertreter der TG beschlossen werden. Bei Übertragung der Grundstücke auf die Gemeinde ist ein zweiter Beschluss des Gemeinderates zum Erwerb der Grundstücke notwendig. Bei beiden Grundstücksgeschäften muss dem Bürgermeister jeweils die Befreiung nach § 181 BGB (Insichgeschäft) erteilt werden.

Die Rücklage der Teilnehmergemeinschaft wird bei der Gemeinde in der allgemeinen Rücklage als gesondertes Festgeld ausgewiesen. Hier sind zum Stand 31.12.2020 noch 23.947,76 € vorhanden.

Die Rücklage einschließlich des Erlöses aus dem Verkauf der Grundstücke müsste grundsätzlich an die jetzigen Grundstückseigentümer im früheren Verfahrensgebiet verteilt werden (nach dem Maßstab, wie ihre Grundstücke im Verfahren zu den Kosten beigetragen haben). Dies kann nur unterbleiben, wenn eine Verteilung auf die Grundstückseigentümer wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist. Das vorhandene Vermögen muss dann aber für einen gemeinschaftlichen Zweck bzw. für die Gemeinschaft der Grundeigentümer im Verfahrensgebiet verwendet werden. Dies könnte z.B. die Sanierung oder Unterhaltung von Wegen im Verfahrensgebiet sein. Hierzu ist die Zustimmung der Kommunalaufsicht des Landratsamtes notwendig.

Wenn kein Grundeigentum und kein Vermögen mehr vorhanden sind, kann die Teilnehmergemeinschaft aufgelöst werden.

Aufgrund der derzeit durchgeführten Feldweg- und Brückensanierungen in Hemmersheim (Oellinger Weg), und Pfahlenheim (Waldmannshöfer Weg) und die Brückensanierungen sollte über die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft beraten werden.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 23. November 2021:

Der Gemeinderat Hemmersheim beschließt die Teilnehmergemeinschaft aufzulösen.

Die Grundstücke sollen

  • öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben werden oder

  • zum Bodenrichtwert an die Gemeinde verkauft werden.

Der Erlös aus dem Grundstücksverkauf sowie die Rücklagemittel soll für folgende gemeinschaftliche Zwecke eingesetzt werden:

Die Verwaltung wird beauftragt, beim Landratsamt die Zustimmung zur Verwendung des Vermögens und die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft zu beantragen.

 

62

Antrag des evang.-luth. Pfarramtes Lipprichhausen und der evang.-luth. Landeskirchenstelle auf Erfüllung der Kommunalen Baupflicht an der Kirche in Pfahlenheim sowie an der Friedhofsmauer

 

Auf den Beschluss vom 10. April 2018 wird hingewiesen. Es wurde der Antrag des evang.-luth. Pfarramtes Lipprichhausen um Erfüllung der kommunalen Baupflicht an der Kirche in Pfahlenheim sowie an der Kirchhofmauer abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung damit,

  • dass ein Anerkenntnis, ein Vertrag oder Vergleich aufgrund der vorliegenden Dokumente nicht rechtssicher nachgewiesen werden konnte;

  • fast alle vorgelegten Unterlagen von kirchlichen Archiven stammen;

  • die Baupflichterklärung vom 12.10.1970 von Herrn Bürgermeister Ernst Schmidt sich auf die damals durchgeführte Kirchenrenovierung bezogen hat. Dies ist nicht mit einem Anerkenntnis der Baupflicht nach § 781 BGB oder einer staatsaufsichtlichen Genehmigung zur Entstehung einer Baulast gleichzusetzen.

Der evang.-luth. Kirchengemeinde wurde mit Schreiben vom 17.04.2018 ein Zuschuss in Höhe von 5 % der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten angeboten.

Mit Schreiben vom 22.02.2019 und 19.11.2019 hat nun die evang.-luth. Landeskirchenstelle, Ansbach, die Durchführung der anstehenden Maßnahmen an der Pfarrkirche in Pfahlenheim und Kirchhofmauer im Rahmen der gemeindlichen Baupflicht beantragt. Die Landeskirche geht von einer primären Baupflicht der Kirchenstiftung und einer sekundären Baupflicht der Gemeinde.

Im Bereich der Pfarrkirchen regelt sich die Pflicht zur baulichen Unterhaltung nach dem historischen Recht der Kirchenbaulast. Bei der Baulast geht es um echte (einklagbare) Rechtspflichten zur baulichen Unterhaltung eines kirchlichen Gebäudes, nicht um freiwillige Leistungen der Gemeinde. Das Baulastrecht umfasst alte kirchliche und staatliche Normen, z. B. das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794. Nach Ansicht der Landeskirchenstelle ist die sekundäre Baupflicht der Gemeinde gegeben, da der Kirchenstiftung keine Mittel zur Verfügung stehen.

Da die Gemeinde Hemmersheim die kommunale Baulast bestreitet sind konkrete Einzelnachforschungen über den Rechtsgrund zur Baulast notwendig. Beweispflichtig für das Bestehen der Baulast ist die Kirchengemeinde.

Aus Sicht der Verwaltung wurde eine generelle Baulast seitens der Gemeinde Pfahlenheim nie anerkannt. Vielmehr wurden in einzelnen Beschlüssen der Gemeinde einer Kostenübernahme bzw. Zuschüssen zugestimmt, wie z. B.

  • der Beschluss vom 17.02.1889 zur Übernahme der Reparatur der Kirchhofmauer Pfahlenheim;

  • für die Instandsetzung der Kirchhofmauer im Jahr 1967 wurde seitens der Gemeinde Pfahlenheim nur ein Zuschuss gewährt;

  • mit Schreiben vom 01.02.1970 hat die Gemeinde Pfahlenheim der Landeskirchenstelle mitgeteilt, dass keine Baupflicht für die Kirche in Pfahlenheim bekannt ist;

  • eine allgemeine Baupflichterklärung vom 12.10.1970 von Herrn Bürgermeister Schmidt ist nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates gedeckt und kann sich daher nur auf die damalige Kirchenrenovierung beziehen;

  • zur Teilsanierung der Kirche im Jahr 2002 wurde von der Gemeinde nur ein Zuschuss in Höhe von 3.067,75 € gewährt;

  • die Sanierung der Außentreppe und Friedhofsmauer in den Jahren 2014 und 2015 wurde über die Gemeinde im Rahmen der Dorferneuerung abgewickelt, die Kostenübernahme ist von der Kirche erfolgt;

  • bei der Sanierung der Friedhofsmauer im Jahr 2015 wurde ebenfalls nur ein Zuschuss in Höhe von 2.180,00 € gewährt.

Die Baupflicht begründet sich auf Herkommen und ausdrückliche Anerkennung. In den letzten Jahren wurde eine Baupflicht von der Gemeinde nicht regelmäßig übernommen und nicht anerkannt.

Sofern die Gemeinde nicht die Übernahme der Baulast erklärt, kann die Kirchengemeinde Klage einreichen. Der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens über die Feststellung der kommunalen Baulast kann nicht beurteilt werden. Hierzu muss sich die Gemeinde von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, dessen Honorar, nach Abzug der Eigenbeteiligung, von der Rechtschutzversicherung übernommen wird.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 23. November 2021:

Nach weiterer Aussprache beschließt der Gemeinderat Hemmersheim eine kommunale Baupflicht an der evang.-luth. Kirche in Pfahlenheim und der Friedhofsmauer nicht anzuerkennen. Die Verwaltung wird beauftragt, dies der evang.-luth. Kirchengemeinde und der Landeskirche mitzuteilen.

9 : 0

63

Abwassersituation; Mögliche weitere Vorgehensweise

 

Die Stadt Aub hat bei der Gemeinde angefragt, ob an einem Anschluss an die Kläranlage Interesse besteht.

Für einen Anschluss an eine größere Kläranlage oder auch die Zusammenlegung von Kläranlagen kann die Gemeinde staatliche Zuwendungen nach der RZWas 2021 (Richtlinie für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben) erhalten, wenn die gewählte Lösung die wirtschaftliche und sparsamste Lösung darstellt. Dies ist dem Wasserwirtschaftsamt durch eine Kostenvergleichsrechnung mit einem Betrachtungszeitraum über mindestens 50 bis 60 Jahre nachzuweisen. Diese Kostenvergleichsrechnung muss durch ein Ingenieurbüro erstellt werden.

Für die Gemeinde Hemmersheim stehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten für die zukünftige Abwasserentsorgung zur Verfügung:

  • eigene Kläranlagen weiterbetreiben;

  • Bau einer zentralen Kläranlage mit Anschluss aller Ortsteile;

  • Anschluss an die Kläranlage Aub;

  • Anschluss an die Kläranlage der AVO (Ochsenfurt).

Folgende Fragen wären zu klären (nicht abschließend):

Eigene Kläranlagen weiterbetreiben

  • schwacher Vorfluter an der Kläranlage Gülchsheim;

  • in einigen Ortsteilen aktuell keine Ausweisung neuer Baugebiete möglich;

  • Klärschlammentsorgungsproblematik.

Bau einer zentralen Kläranlage in Hemmersheim

  • Größe und Ausbauart der zentralen Kläranlage;

  • Laufender Betrieb muss entsprechend den öffentlichen Anforderungen gewährleistet werden

Anschluss an Kläranlage Aub

  • Wann benötigt die Gemeinde Aub eine verbindliche Auskunft:

vorher Kostenvergleichsrechnung

Bis wann sollte die Gemeinde Hemmersheim angeschlossen werden

  • Investitionskosten für die Pumpleitungen nach Aub sowie die Höhe des Einkaufspreises in die Kläranlage Aub;

  • Weg der Pumpleitung zur Kläranlage Aub.

Anschluss an die AVO

  • Anfrage ob eine Aufnahme der Gemeinde Hemmersheim noch möglich ist;

  • Investitionskosten für die Pumpleitungen zum Anschlusspunkt bzw. nach Ochsenfurt sowie die Höhe des Einkaufspreises in die AVO;

  • Weg der Pumpleitung nach Ochsenfurt zur Kläranlage.

Auf das Schreiben vom Ingenieurbüro Hoßfeld & Fischer, Bad Kissingen, vom 15.09.2021 wird hingewiesen. Dieses Büro hat den Auftrag der Stadt Aub für die Untersuchung der künftigen Kläranlagenlösung erhalten.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 23. November 2021:

Nach weiterer Aussprache beschließt der Gemeinderat Hemmersheim eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für die künftige Abwasserentsorgung zu beauftragen.

Die Verwaltung wird beauftragt, folgende drei Planungsbüros um Abgabe eines Angebotes anzuschreiben:

  • Ingenieurbüro Hoßfeld & Fischer, Bad Kissingen

  • Ingenieurbüro Härtfelder, Bad Windsheim

  • Ingenieurbüro b-a-u, Ansbach

  • Ingenieurbüro plan 2o, Giebelstadt

9 : 0

64

Teilnahme Gigabitrichtlinie

Die neue Bayerische Gigabitrichtlinie ermöglicht eine flächendeckende Förderung von gigabitfähigen Anschlüssen. Von der Förderung profitieren private und gewerbliche Nutzer. Der Freistaat fördert künftig nur noch Glasfaseranschlüsse bis in die Gebäude. Neben der bisherigen Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke, werden künftig auch Betreibermodelle ermöglicht.

In die Förderung können Privatadressen aufgenommen werden, die über weniger als 100 Mbit/s im Download verfügen und gewerbliche Adressen mit weniger als 200 Mbit/s symmetrisch. Die Fördersumme ist abhängig von der Anzahl der förderfähigen Adressen. Pro Adresse stehen 6.000 € zur Verfügung (weiße Flecken +9.000 €). Bei interkommunaler Zusammenarbeit gibt es einen Bonus von 1.000 € pro Adresse (max. 50.000 €). Die maximale Fördersumme liegt bei 8 Mio. €, bei einer Förderquote von 90 %.

Ablauf:
Zum Start in das Förderprogramm wurde eine Markterkundung durchgeführt. Daraus ergeben sich die förderfähigen Adressen, welche dann in Ausbaugebieten zusammengefasst werden. Diese Ausbaugebiete können dann in die Förderung aufgenommen werden. Die Anträge müssen bis Ende 2025 eingereicht werden.

Jeder Gemeinde steht einmalig das Startgeld Netz in Höhe von 5.000 € zur Verfügung, das für Beratungskosten verwendet werden kann.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 23. November 2021:

Die Gemeinde Hemmersheim nimmt an der Bayerischen Gigabitrichtlinie teil.

9 : 0

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Interkommunale Zusammenarbeit in der Gigabitrichtlinie

Im Rahmen der neuen Bayerischen Gigabitrichtlinie entstehen für Gemeinden bei interkommunaler Zusammenarbeit Vorteile (siehe auch Beschlussvorlage zum Einstieg in die Gigabitrichtlinie).

Die Markterkundung wurde für jede teilnehmende Gemeinde separat durchgeführt. Das anschließende Auswahlverfahren wird in interkommunaler Zusammenarbeit gemeinsam gestartet. Der Vorteil der interkommunalen Zusammenarbeit besteht darin, dass ein größeres Projekt-/ bzw. Ausbaugebiet mit mehr Adressen entsteht. Je mehr förderfähige Adressen sich im Ausbaugebiet befinden, desto attraktiver ist das Projekt für einen Netzbetreiber und dementsprechend attraktiver auch die Kalkulation für die jeweilige Einzelgemeinde.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 23. November 2021:

Die Gemeinde Hemmersheim arbeitet in der Bayerischen Gigabitrichtlinie mit den Gemeinden interkommunal zusammen.

9 : 0

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Festlegung des Ausbaugebietes Gigabitrichtlinie

Die Gemeinde Hemmersheim legt entsprechend des vorliegenden Plans das Ausbaugebiet für das bevorstehende Vergabeverfahren fest.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 23. November 2021:

Das Ausbaugebiet wird komplett mit einem Los festgelegt.

9 : 0

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Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2020 gem. Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO)

Am 17.11.2021 wurde die Jahresrechnung 2020 örtlich geprüft.

Als Rechnungsprüfer waren

Herr Bernd Dehner

Herr Reinhard Horn

Herr Alexander Derrer

Herr Manuel Lehner

eingesetzt.

Es wurde festgestellt, dass der Haushaltsausgleich nicht gefährdet war. Die Rechnungsbelege wurden auf ihre Sachlichkeit überprüft. Es ergaben sich keine Beanstandungen.

Dem Gemeinderat Hemmersheim wird empfohlen, die Jahresrechnung 2020 festzustellen, die über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu genehmigen, das Prüfungsergebnis anzuerkennen und die Verwaltung zu entlasten.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 23. November 2021:

Der Gemeinderat Hemmersheim nimmt den Bericht der Rechnungsprüfer über die örtliche Rechnungsprüfung zur Kenntnis, stellt die Jahresrechnung 2020 mit den in der Anlage aufgeführten Abschlusszahlen fest und genehmigt die über- und außerplanmäßigen Ausgaben.

Die Niederschrift über die örtlichen Rechnungsprüfung 2020 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Auf Antrag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beschließt der Gemeinderat Hemmersheim die Entlastung des Rechnungsjahres 2020.

Herr 1. Bürgermeister Ballmann hat an Beratung und Abstimmung zur Entlastung nicht mitgewirkt.

9 : 0

8 : 0

8 : 0