Niederschrift

über die Sitzung des Gemeinderates

der Gemeinde Hemmersheim

im „Dorfgemeinschaftshaus“ in Hemmersheim am Dienstag, 15. März 2022

 

Alle Mitglieder des Gemeinderates waren ordnungsgemäß geladen.

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Karl Ballmann

Schriftführer: Gemeinderat Bernd Dehner

Anwesend:

1. Bürgermeister Karl Ballmann

2. Bürgermeister Bernhard Breunig

Gemeinderat Bernd Dehner

Gemeinderat Johannes Stahl

Gemeinderat Reinhard Horn

Gemeinderat Friedrich Mangold

Gemeinderat Klaus Kolb

Gemeinderat Manuel Lehner

Entschuldigt:

Gemeinderat Alexander Derrer

Vor Eintritt in die Tagesordnung wurde die mit der Sitzungsladung verschickte Niederschrift der letzten Sitzung zur Genehmigung gestellt. Es wurden keine Einwendungen erhoben.

Lfd. Nr.

Seite

Beschluss

Abstim­mungs­ergebnis

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Sonderförderprogramm Sirenen

 

Im Oktober 2021 wurde ein Sonderförderprogramm Sirenen vom Bund zur Verbesserung der Warninfrastruktur in Bayern erlassen. Förderfähig ist die Neuerrichtung von Sirenen an neuen Masten oder der Austausch von Sirenen an bestehenden Masten. Der Verwendungsnachweis muss allerdings bis 23.11.2022 bei der Regierung von Mittelfranken eingereicht sein und die Sirenen betriebsbereit sein.

Für die Förderung sind 500.000,00 € für Mittelfranken vorgesehen. Die Vergabe erfolgt nach dem „Windhundprinzip“. Über ein Nachfolgeprogramm wird derzeit noch verhandelt.

Für einen Neubau einer Sirene an einem bestehenden Standort muss mit Kosten von rd. 15.000,00 € gerechnet werden. Der Zuschuss würde in diesem Fall rd. 10.850,00 € betragen. Folgende Festbetragsförderung wird gewährt:

Die Beschaffung wird zentral über die Verwaltungsgemeinschaft erfolgen bzw. wird aufgrund der kurzen Lieferfrist ein Fachbüro beauftragt werden.

Alternativ kann über das Sonderprogramm Digitalfunk vom Freistaat Bayern der Austausch von Motorsirenen mit einem Sirenensteuergerät erfolgen. Allerdings gibt es dann keine Akkupufferung bei Stromausfall. Der Fördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Kosten, max. 2.181,00 €. Dieses Förderprogramm läuft bis zum 31.12.2024.

Die Sirenen in der Gemeinde Hemmersheim befinden sich auf gemeindlichen Gebäuden und sind bisher nur auf den Feuerwehralarm ausgelegt. Sie verfügen über keine Notstromversorgung und sind im Katastrophenfall nicht ansteuerbar.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 15. März 2022:

Nach eingehender Beratung entscheidet sich der Gemeinderat im Rahmen des „Sonderförderprogramms Sirenen“ die Sirenen an den 4 bestehenden Standorten austauschen zu lassen.

8 :0

 

Antrag auf Errichtung von Windkraftanlagen in der Gemarkung Hemmersheim

Herr Lesch wird anwesend sein

 

Im Auftrag von Herrn Lesch wurde jedem Gemeinderat eine Infomappe ausgehändigt. Die Abstände zum Ortsteil Pfahlenheim sind mit 1.100 m und zur Siedlung „Am Seelein“ in Hemmersheim mit 1.000 m gekennzeichnet. Es sind 2 Gebiete eingezeichnet. Aus Sicht von Pfahlenheim mit den erwähnten Abständen ein Gebiet vor und ein Gebiet nach der 220 kV Hochspannungsleitung. Die Abstände zur Hochspannungsleitung betragen jeweils beiderseits 150 m, somit 300 m der beiden geplanten Gebiete.

2 Windräder sollen in dem vorderen Gebiet errichtet werden.

Im hinteren Gebiet, zwischen dem Wald „Unterer Horb“ und „Ackerholz“ wäre der Standort zu Hemmersheim und Pfahlenheim vorteilhafter, jedoch ganz schwierig wegen der Fauna und Flora zwischen den Wäldern.

 

75

Interkommunale Zusammenarbeit in der Gigabitrichtlinie;

Abschluss einer Zweckvereinbarung der VG Gemeinden

Auf die bisherigen Beschlüsse zum Gigabitausbau und die interkommunale Zusammenarbeit den Gemeinden Gollhofen, Hemmersheim, Simmershofen, Oberickelsheim, dem Markt Ippesheim sowie der Stadt Uffenheim wird hingewiesen. Die Markterkundung wurde für jede teilnehmende Gemeinde separat durchgeführt.

Das anschließende Auswahlverfahren soll in interkommunaler Zusammenarbeit gemeinsam gestartet werden. Der Vorteil der interkommunalen Zusammenarbeit besteht darin, dass ein größeres Projekt-/ bzw. Ausbaugebiet mit mehr Adressen entsteht. Je mehr förderfähige Adressen sich im Ausbaugebiet befinden, desto attraktiver ist das Projekt für einen Netzbetreiber und dementsprechend attraktiver auch die Kalkulation für die jeweilige Einzelgemeinde.

Hierzu muss folgende Zweckvereinbarung geschlossen werden:

Präambel

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 KommZG können Gemeinden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammenarbeiten, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen. Der Auf- und Ausbau eines leistungs- und zukunftsfähigen Breitbandnetzes stellt eine freiwillige Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge dar. Der Ausbau derartiger Breitbandnetze bildet zudem einen wichtigen Standortfaktor für die Gemeinden. Er kann daher zum Gegenstand interkommunaler Zusammenarbeit gemacht werden.

Der Freistaat Bayern hat mit der von der EU-Kommission durch Beschluss vom 29.11.2019 als Beihilferegelung genehmigten Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern (Bayerische Gigabitrichtlinie – BayGibitR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29.01.2020, Az. 75-O 1903-8/198, die Voraussetzungen für einen weiteren geförderten Auf- und Ausbau der Breitbandnetze in den Gemeinden geschaffen. Damit soll eine wesentliche Verbesserung der bereits vorhandenen Breitbandversorgung erreicht werden. Die Gemeinden sind sich bewusst, dass dieses Ziel am besten durch eine gemeinsame interkommunale Zusammenarbeit unter Bündelung von Ressourcen und Hebung von Synergieeffekten verfolgt werden kann. Sie beabsichtigen daher, ihre Erschließungsgebiete gemeinsam und in einem aufeinander abgestimmten Vorgehen bei der weiteren Planung und Durchführung des Förderverfahrens auszubauen.

Dies vorausgeschickt wird nach Art. 7 ff. KommZG die folgende Zweckvereinbarung zwischen den Gemeinden zum Breitbandausbau für das Gebiet der beteiligten Gemeinden getroffen:

§ 1
Gegenstand und Ziel der Zweckvereinbarung

(1) Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist der gemeinsame Auf- und Ausbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen in grauen und weißen Flecken innerhalb des Next Generation Access Network (NGA-Netzes) der beteiligten Gemeinden nach Maßgabe der BayGibitR. Gemeinsames Ziel des Auf- und Ausbaus ist es, in den Erschließungsgebieten der beteiligten Gemeinden gemäß Nr. 1 BayGibitR Breitbandnetze mit Übertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse und mindestens 200 Mbit/s symmetrisch für Privatanschlüsse zu erhalten, die im Rahmen von Internetzugangsdiensten zuverlässig zur Verfügung stehen.

(2) Die Erreichung dieser Zielbandbreiten soll durch Auswahl eines Netzbetreibers im Wirtschaftlichkeitslückenmodell gemäß Nr. 7 BayGibitR erfolgen.

§ 2
Aufgaben der beteiligten Gemeinden

(1) Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KommZG können die beteiligten Gemeinden einer von ihnen einzelne oder alle mit dem Auf- und Ausbau gigabitfähiger Breitbandnetze zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Die Gemeinden Gollhofen, Hemmersheim, Simmershofen, Oberickelsheim und der Markt Ippesheim übertragen auf dieser Grundlage der Stadt Uffenheim die folgenden Aufgaben:

  • Durchführung des Auswahlverfahrens zur Suche eines Netzbetreibers im Wirtschaftlichkeitslückenmodell

  • Beantragung von Zuwendungen nach BayGibitR

  • Begleitung des Netzausbaus und der Betriebsphase während der Zweckbindungsfrist einschließlich aller notwendigen Schritte zur Abwicklung des Förderverfahrens (u.a. Verwendungsnachweisführung).

Im Übrigen bleiben die Gemeinden für die Einhaltung der gesetzlichen und insbesondere förderrechtlichen Voraussetzungen und die Erfüllung der mit der Erreichung der Kooperationszwecke und Ziele erforderlichen Aufgaben selbst verantwortlich. Die Gemeinden bleiben insoweit auch im Falle der Gewährung von Zuwendungen Zuwendungsempfänger. Eine Befugnisübertragung gemäß Art. 8 KommZG findet nicht statt.

(2) Die Gemeinden stellen sicher, dass in den Angeboten der Netzbetreiber die Aufteilung der Wirtschaftlichkeitslücke nach sachgerechten Kriterien auf den das jeweilige Gemeindegebiet betreffende Teil des Erschließungsgebietes erfolgt.

§ 3
Finanzieller Ausgleich

Die Gemeinden bemühen sich eigenständig darum, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erbringungen der jeweiligen Eigenanteile zu schaffen. Eine gegenseitige finanzielle Unterstützung oder Beistandspflicht findet auf der Grundlage dieser Zweckvereinbarung insoweit nicht statt.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Kündigung

(1) Die Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der letzten zustimmenden Beschlussfassung in allen Gemeinderäten und Unterzeichnung durch die beteiligten Gemeinden in Kraft. Die Anzeige nach Art. 12 Abs. 1 KommZG an das Landratsamt Neustadt a. d. Aisch – Bad Windsheim erfolgt durch die Gemeinden.

(2) Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals acht Jahre nach Erlass der Zuwendungsbescheide durch die Regierung von Mittelfranken als zuständiger Bewilligungsbehörde zulässig. Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils zum 31.12. eines Jahres gegenüber allen beteiligten Gemeinden zu erklären.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigt eine Gemeinde diese Zweckvereinbarung außerordentlich, wird die Zweckvereinbarung unter den verbleibenden Gemeinden fortgesetzt. Ihnen steht jedoch ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat nach Zugang der Kündigungserklärung zu. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn die Vereinbarungsparteien nicht innerhalb dieser Frist von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Gemeinde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der jeweiligen Interessen die Fortsetzung der Zweckvereinbarung bis zur vereinbarten Beendigung bzw. bis zur erstmaligen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Antrag auf Förderung nach BayGibitR abgelehnt worden ist oder die Finanzierung des gemeindlichen Eigenanteils trotz entsprechender Bemühungen nicht gesichert werden kann.

Vor Erklärung einer außerordentlichen Kündigung haben die Gemeinden die Pflicht, zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, die eine Fortsetzung der Zweckvereinbarung ggf. unter Anpassungen ermöglicht.

(4) Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass der Abschluss dieser Zweckvereinbarung nach den in § 108 Abs. 6 GWB geregelten Grundsätzen der interkommunalen Zusammenarbeit ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens vergabefrei möglich ist.

§ 5
Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche Vereinbarungen ersetzen, die dem aus dieser Vereinbarung erkennbaren Zweck der unwirksamen Bestimmung und dem Willen der Gemeinden am nächsten kommen.

(3) Im Falle von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Zweckvereinbarung vereinbaren die Gemeinden als Schlichtung das Landratsamt Neustadt a. d. Aisch – Bad Windsheim als zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 53 Nr. 1 KommZG.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 15. März 2022:

Der Gemeinderat Hemmersheim beschließt die Zweckvereinbarung für den Gigabitausbau in interkommunaler Zusammenarbeit.

8 : 0

 

Siebnerkollegium Pfahlenheim

Benennung von Feldgeschworenen

 

Vom Vorsitzenden wurde Markus Pohl, Christian Schmidt, Stefan Ballmann vorgeschlagen. Die 3 vorgeschlagenen Kandidaten würden sich bereit für diesen Dienst bereiterklären. Über das Siebnerkollegium wurden im Gemeinderat persönliche Sachen angesprochen, deshalb wurde die Entscheidung auf den anschließenden nichtöffentlichen Teil vertagt.

 

 

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Fortschreibung des Flächennutzungsplanes

Konzentrationszonen für Windkraft

Beauftragung eines Büros

 

In der Sitzung vom 25.01.2022 bei der Vorstellung des Projektes in Lipprichhausen von Herrn Vorlaufer wurde ohne Beschluss festgeschrieben beim Ing.büro Klärle in Weikersheim anzufragen, ob eine Fortschreibung des Flächennutzungsplanes in Bezug auf Konzentrationszonen für Windkraft durchgeführt werden kann. Der Vorsitzende berichtet von der Anfrage beim Büro, dass das Büro Klärle erst ab Herbst 2022 mit den Arbeiten beginnen könnte. Die Kosten würden grob geschätzt 5.000 – 10.000,- EUR betragen.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 15. März 2022:

Die Beauftragung des Büros wurde zur Abstimmung gestellt.

Damit ist die Beauftragung des Büros Klärle abgelehnt.

3 : 5

77

Holzbrücke über die Gollach am Bolzplatz Hemmersheim

 

Bereits im Februar 2021 lag ein Angebot der Zimmerei Frischat, Gelchsheim über brutto 12.703,25 EUR vor. Zwischenzeitlich sind die Holzpreise gestiegen. Man bemühte sich um weitere Angebote.

Ein Angebot der Firma Steinmetz als Komplettangebot beläuft sich auf 11.789,57 EUR. Als Alternativvorschlag der Firma Steinmetz als reine Materiallieferung und Aufbau durch die Jugendgruppe Hemmersheim liegt ein Angebot über 6.986,49 EUR vor.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 15. März 2022:

Die Jugend Hemmersheim soll die Brücke aufbauen und die Gemeinde Hemmersheim übernimmt die Materialkosten von 6.986,49 EUR.

8 : 0

78

Spielplatz Gülchsheim

 

Hier wurden von Gemeinderat Lehner 3 Angebote eingeholt.

Die Angebote sind von der Firma eibe, Firma Spessart Holz und Firma HAGS.

Die Spielgeräte setzen sich zusammen aus einer Nestschaukel, Kleinkindschaukel, Balance Gerät, Kleinkind Gerät, Reck, Wirbel Widder, neue Rutsche, ü3 Gerät.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 15. März 2022:

Von der Firma HAGS werden folgende Geräte bestellt:

Nestschaukel 1.964,39 EUR

Kleinkindschaukel 1.743,95 EUR

Balance Gerät 2.989,87 EUR

Kleinkind Gerät 3.166,59 EUR bestellt.

Gesamt: 9.864,80 EUR

 

Von der Firma eibe werden folgende Geräte bestellt:

Reck 824,67 EUR

Neue Rutsche 1.507,12 EUR

Gesamt: 2.331,79 EUR

 

Somit werden für den Gesamtpreis von 12.196,59 EUR neue Spielgeräte bestellt.

8 : 0

79

Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung

Vom Vorsitzenden wird der Antrag gestellt einen Bauplan, der 2 Tage vor der Sitzung eingereicht wurde in die Tagesordnung mit aufzunehmen. Der Bauantrag bezieht sich auf den Neubau einer landw. Lager- und Maschinenhalle auf Fl. 582, Gemarkung Hemmersheim

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 15. März 2022:

Der Aufnahme wird zugestimmt.

8 : 0

80

Bauantrag von Stefan Schmitt, Hintere Gartenstraße 1

Neubau einer landw. Lager- und Maschinenhalle,

Fl. Nr. 582, Gemarkung Hemmersheim

 

In der Stellungnahme der Gemeinde wird der Hinweis gegeben, dass die Gemeinde einen kleinen Anteil der Abstandsfläche in der Hinteren Gartenstraße übernimmt. Rechtlich ist die Abstandsflächenübernahme bis zur Straßenmitte möglich, dieses wird jedoch bei weitem nicht erreicht.

Entscheidung des Gemeinderates Hemmersheim in seiner Sitzung am 15. März 2022:

Nach Einsicht in die Planungsunterlagen wird dem Bauantrag zugestimmt.

8 : 0